SATZUNG

Satzung Sportverein 1891 Ruppertshain e.V.

§ 1

Der Sportverein 1891 Ruppertshain e.V. mit Sitz in Kelkheim Stadtteil Ruppertshain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1891 gegründeten Turnvereins. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er hat die Aufgabe, jedem, ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht und Religion die Ausübung einer Sportart zu ermöglichen, sofern eine planmäßige und nützliche Ausübung zweckmäßig erscheint. Er dient nur gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und sozialpolitischer Art. Insbesondere soll der Jugend dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistige Erziehung zuteilwerden. Der Satzungszweck wird verwirklicht – insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 23. April 1948 ist an die Stelle der Bezeichnung „Turnverein“ die Bezeichnung „Sportverein e.V. Ruppertshain im Taunus“ getreten. Die Farbe des Vereines ist: violett-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Königstein/Taunus eingetragen (VR-Nr.: 307). Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der einschlägigen Fachverbände.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5

Mitgliedschaft

Abs. 1) Beginn der Mitgliedschaft

Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann die Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erwerben. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzungen sowie die Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme zu verweigern. Er ist verpflichtet, die Ablehnung in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben, diese kann über die Aufnahme oder den Ausschluss durch 2/3 Mehrheit entscheiden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Abs.

2) Einteilung der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. Ehrenmitglieder
b. Mitglieder ab 18 Jahre
c. Mitglieder bis 18 Jahre.

Zu a.: Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft hat jedes Mitglied, das 40 Jahre dem Verein angehört hat. Dabei wird dem Mitglied die Ehrennadel in Gold überreicht. Mitglieder, die sich uneigennützig und fördernd für das Wohl des Vereins eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bei einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Versammlung.

Zu b.: In den vertretungsberechtigten Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitgliedern wird bei 25-jähriger Zugehörigkeit zum Verein die Ehrennadel in Silber verliehen.

Zu c.: Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 3) Beiträge

Zur Beitragsbemessung werden die Vereinsmitglieder in folgende Gruppen unterteilt:

a. Mitglieder über 18 Jahre
b. Jugendliche und Schüler unter 18 Jahre

Ehrenmitglieder sind nach dem vollendeten 65. Lebensjahr beitragsfrei. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Antrag in den Jahreshauptversammlungen durch 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge halbjährlich oder jährlich zu entrichten.

Abs. 4) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen durch:

1. Verstoß gegen die Vereinssatzungen
2. Beitragsrückstände, trotz 3-maliger Mahnung, wobei jede dieser Mahnungen per Einwurfeinschreiben zu erfolgen hat
3. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins

Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Schreibens, so ist dies der nächsten Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

1.1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres ist die Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand hat bei jeder Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

a. Auf Beschluss des Vorstandes
b. Wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beantragt.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Kelkheim oder durch schriftliche Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Bekanntgabe muss spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.

1.3. Verfahrensordnung

a. Jede ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist beschlussfähig.b. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Ausnahme siehe 1.4).
c. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
d. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
e. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter sowie Protokollant zu unterschreiben.

1.4. Wahlen

a. Wahlausschuss – Vor Beginn der Neuwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. In der Regel besteht der Wahlausschuss aus 3 Mitgliedern. Die Bestimmung des Wahlleiters obliegt dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss leitet die Versammlung, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.

b. Art der Abstimmung – Die Stimmabgabe für die Wahl der vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes darf nur schriftlich erfolgen. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und abberufen.

c. Die bei der Jahreshauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder übernehmen die Vereinsführung für die Zeit von 2 Jahren. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes für 2 Jahre.

d. Wird bei einer Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gebildet, so ist innerhalb von 6 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Kann kein neuer Vorstand gebildet werden, so treten die Bestimmungen des BGB in Kraft.

2. Vorstand

2.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. 1. Vorsitzender/de
b. 2. Vorsitzender/de
c. 1. Schriftführer/in
d. 1. Kassierer/in

2.2. Weitere Vorstandsmitglieder sind:

a. 2. Schriftführer/in und Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit
b. Spielausschussvorsitzender/de
c. Spielausschussbeisitzer/in – mindestens drei Personen –
d. Jugendleiter/in
e. stellv. Jugendleiter/in

2.3. Der Vorstand kann um Leiter/innen von Abteilungen erweitert werden. Erweiterungen sind von der nächsten Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen.

2.4. Weiterhin sollen mindestens 2 Jugendbetreuer/innen sowie 1 Unterkassierer/in gewählt werden. Diese Mitglieder gehören nicht dem Vorstand an. Außerdem sind 2 Kassenrevisoren zu wählen. Eine unmittelbare Wiederwahl der Revisoren ist nicht gestattet.

2.5. Beschlussfähigkeit

Voraussetzung zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, wobei wenigstens ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes anwesend sein muss. Die Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

2.6. Vertretungsberechtigung

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den:

1. Vorsitzenden/de
2. Vorsitzenden/de
1. Schriftführer/in
1. Kassierer/in

wobei immer mindestens zwei Mitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

§ 7

Haftung

Die Haftung des Vereins ist geregelt nach den Vorschriften des BGB.

§ 8

Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Zur Erhaltung des Vereins sind mindestens 7 Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.